Wenn Sie einer Person helfen möchten, ein Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen zu bekommen, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Ein Schengen-Visum ist ein Visum für einen kurzen Aufenthalt in den Ländern des Schengen- Raums. Nach Ausstellung gilt es für alle Länder des Schengen-Raums.
Mit der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen, wenn die Person es nicht selbst kann. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Bekleidung, medizinische Versorgung sowie die Kosten für eine Rückreise in das Heimatland. Ihre Verpflichtungserklärung gilt dann im Verfahren zur Erteilung eines Schengen - Visums als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- wenn Sie aus einem Drittstaat (nicht EU/EWR/Schweiz) kommen:
- zusätzlich Aufenthaltserlaubnis
- wenn Sie eine juristischen Person vertreten (zum Beispiel Firma, Verein):
- zusätzlich Nachweis, dass Sie berechtigt sind, die juristische Person zu vertreten
- zusätzlich Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweise dafür, dass Sie in der Lage sind, für den Lebensunterhalt der einreisenden Person aufzukommen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheid
- Arbeitslosengeld-Bescheid
- Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld
- wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind:
- aktueller Steuerbescheid
- aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung
- gegebenenfalls andere Nachweise, aus denen Ihr monatliches Nettoeinkommen oder -gewinn hervorgeht (zum Beispiel Bescheinigung Ihrer Steuerberatung
- Identitätsnachweis und aktuelle ausländische Adresse der einreisenden Person
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind eine natürliche Person oder die Vertretung einer juristischen Person, zum Beispiel eines Unternehmens, oder eines karitativen Verbandes.
- Ihr Einkommen ist nachweislich ausreichend, um auch die Lebensunterhaltungskosten der einreisenden Person zu tragen.
- Wenn Sie selbst im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, ist diese länger gültig, als der geplante Aufenthalt Ihres Gastes.
- Sie halten sich nicht in Deutschland auf aufgrund:
- einer Duldung,
- einer Fiktionsbescheinigung,
- einer Aufenthaltsgestattung,
- eines Visums,
- oder einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis.
- Sie erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch.
Hinweise
- Beachten Sie, dass für die Standorte Billstedt und Bergedorf der Fachbereich Ausländerangelegenheiten zuständig ist. Eine Terminvereinbarung ist dort ausschließlich per E-Mail möglich.
- In den Standorten Altona und Blankenese wenden Sie sich bitte bei Verpflichtungserklärungen für Selbstständige ebenfalls an die Standorte für Ausländerangelegenheiten.
- Die Verpflichtungserklärung können Sie auch gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung abgeben.
- Sie können für die Abgabe einer Verpflichtungerklärung keine andere Person bevollmächtigen.
- Planen Sie genug Zeit für die Antragstellung und die Übersendung der Verpflichtungserklärung ein.
- Bei der Beurteilung wird geprüft, ob Sie genug Geld für den Lebensunterhalt der einreisenden Person haben. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Personen Sie schon unterstützen müssen, wie viele Verpflichtungserklärungen Sie abgegeben haben und warum die Person einreisen möchte.
29,00 EUR
Handlungsgrundlagen
- § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html - § 66 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__66.html - § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex)
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:243:0001:0058:DE:PDF
Rechtsbehelfe
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle. Hierfür steht Ihnen ein Online-Dienst zur Verfügung.
- Beachten Sie gegebenenfalls die Besonderheiten der Zuständigkeiten unter "Zu beachten".
- Die zuständige Stelle informiert Sie über das Verfahren sowie die notwendigen Unterlagen und Nachweise.
- Sie kommen persönlich zu dem Termin und machen alle notwendigen Angaben vor Ort.
- Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer Angaben, ob Sie fähig sind, den Lebensunterhalt der einreisenden Person zu sichern. Falls Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Stelle diese von Ihnen nach.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Verpflichtungserklärung.
- Sie unterschreiben die Verpflichtungserklärung.
- Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an die einreisende Person.
Fristen
Sie können die Verpflichtungserklärung maximal 6 Monate vor dem 1. Tag der Einreise abgeben. Eine Verpflichtungserklärung ist maximal 5 Jahre gültig.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen, kann Ihnen die Verpflichtungserklärung direkt übergeben werden.
