Der gesetzliche Mindestlohn sichert Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein Mindesteinkommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2025 12,82 Euro. Ab 01.01.2026 beträgt er 13,90 Euro, ab 01.01.2027 14,60 Euro.
Er wird alle 2 Jahre, das nächste Mal zum 1. Januar 2028, angepasst.
Zum Mindestlohn zählen Zahlungen, die Ihr Arbeitgeber für die normale Arbeitsleistung erbringt.
Zusätzliche Zahlungen, wie Aufwandsentschädigungen oder vermögenswirksame Leistungen, sind nicht Teil des Mindestlohns.
Wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird, können Sie dies bei der zuständigen Stelle melden.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Keine.
Voraussetzungen
Sie haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn Sie:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind,
- eine Berufsausbildung oder eine berufsausbildungsvorbereitende Maßnahme absolvieren,
- ehrenamtlich tätig sind,
- einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung sind (zum Beispiel 1-Euro-Job),
- unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, innerhalb der ersten sechs Monate,
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz sind oder
- selbständig sind.
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
Hinweise
- Als Praktikantin oder Praktikant haben Sie einen Anspruch auf Mindestlohn. Hiervon ausgenommen sind
- Pflichtpraktika (zum Beispiel durch schulrechtliche Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung).
- Freiwillige Praktika, die der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- beziehungsweise studienbegleitend geleistet werden und nicht länger als 3 Monate dauern.
- Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
- Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf Mindestlohn, wenn Sie geringfügig angestellt sind oder in Teilzeit arbeiten.
- Stück- und Akkordlöhne sind zulässig, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je tatsächlich geleisteter Stunde den Mindestlohn erhalten.
- Bereitschaftszeiten sind mit dem Mindestlohn zu bezahlen, wenn diese nach der Rechtsprechung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.
- Einmalzahlungen (wie zum Beispiel Weihnachtsgeld) können bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden.
- Das Mindestlohngesetz gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies ist auch für eine kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland der Fall (beispielsweise bei durchfahrenden LKW-Fahrern).
- Kost und Logis können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Bei Saisonarbeit sind hier jedoch Ausnahmen möglich.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§ 14 Abschnitt 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html
Rechtsbehelfe
Keine.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf variiert im Einzelfall.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Keine.
