Ein Apotheker darf laut Apothekengesetz neben seiner Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung benennen. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.
Die Unterlagen senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
