Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine verpflichtende Aufklärung über hygienische Regeln und Tätigkeitsverbote, die Sie benötigen, bevor sie in Bereichen mit Lebensmitteln arbeiten.
Die Belehrung soll sicherstellen, dass Sie wissen, welche Krankheiten oder Symptome sie sofort melden müssen (zum Beispiel Durchfall, Erbrechen, Hepatitis A, bestimmte Hautinfektionen).
Sie erfahren, wann sie nicht arbeiten dürfen, um keine Infektionen zu verbreiten.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Arbeitsaufnahme vorgelegen.
Typische Bereiche sind Lebensmittelbetriebe (Restaurant, Küche, Bäckerei, Kantine, Metzgerei), Gemeinschaftseinrichtungen (Kita, Schule) und der Gesundheitsbereich.
Herausgeber
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Keine Angabe
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie die Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen und muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Voraussetzungen
- BundID Konto
- Passwort und Benutzername ausreichend
Hinweise
Sollte die Prüfung des Nachweises der Gebührenbefreiung ergeben, dass Sie nicht gebührenbefreit sind, erhalten Sie einen Gebührenbescheid postalisch.
Für die Online-Belehrung bieten wir aktuell nur PayPal als Zahlungsmöglichkeit an. Sie müssen dafür aber kein eigenes PayPal-Konto haben. Nach Auswahl von ‚PayPal‘ auf der Bezahlseite können Sie auch ‚Mit Kreditkarte zahlen‘ auswählen und so direkt mit Ihrer Karte bezahlen.
Sollte auch das für Sie nicht funktionieren oder Sie keine Karte nutzen können, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an belehrungen@eimsbuettel.hamburg.de. Wir unterstützen Sie dann gerne bei der Bezahlung.
Die Gebühr beträgt 34,00 Euro
Handlungsgrundlagen
§ 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Rechtsbehelfe
§ 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Weiterführende Links
Fristen
Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie die Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen und muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
Sind Sie gebührenpflichtig und haben direkt im Onlinedienst bezahlt, können Sie die Bescheinigung nach Abschluss herunterladen.
Haben Sie einen Nachweis zur Gebührenbefreiung hochgeladen, wird das nach Abschluss durch die Verwaltung geprüft und die Bescheinigung im Anschluss postalisch versandt.
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine verpflichtende Aufklärung über hygienische Regeln und Tätigkeitsverbote, die Sie benötigen, bevor sie in Bereichen mit Lebensmitteln arbeiten.
Die Belehrung soll sicherstellen, dass Sie wissen, welche Krankheiten oder Symptome sie sofort melden müssen (zum Beispiel Durchfall, Erbrechen, Hepatitis A, bestimmte Hautinfektionen).
Sie erfahren, wann sie nicht arbeiten dürfen, um keine Infektionen zu verbreiten.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Arbeitsaufnahme vorgelegen.
Typische Bereiche sind Lebensmittelbetriebe (Restaurant, Küche, Bäckerei, Kantine, Metzgerei), Gemeinschaftseinrichtungen (Kita, Schule) und der Gesundheitsbereich.
Bei der Onlinebelehrung:
- Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Eltern/ Sorgeberechtigten hochladen;
- Für die Prüfung einer Gebührenbefreiung muss ein geeigneter Nachweis hochgeladen werden
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Wenn Sie außerhalb Hamburgs wohnen: schriftlicher Nachweis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers in Hamburg.
- Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen Sie eine von den Eltern unterschriebene Erklärung mitbringen, siehe Formulare und Downloads.
- Wenn Sie eine Befreiung von den Gebühren beantragen möchten, bringen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis mit.
Voraussetzungen
- Sie möchten zum ersten Mal in einem Bereich arbeiten, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden und kommen mit diesen in Kontakt.
- Es gibt keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel: Salmonellose, Shigellose).
- Für die Onlinebelehrung müssen Sie sich bei der BundID mit Namen und Passwort registrieren
- Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, wird eine von den Eltern unterschriebene Erklärung benötigt, siehe Formulare und Downloads.
- Wenn Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, muss eine erziehungsberechtigte Person oder eine dazu bevollmächtigte Person Sie zur Präsenzbelehrung begleiten.
- Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen nutzen Sie bitte den Onlinedienst
Hinweise
Wenn ein Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegt, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn Sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Wenn Sie eine Zweitschrift der Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich per Mail an: belehrungen@eimsbuettel.hamburg.de.
Onlinebelehrung:
- die Onlinebelehrung steht Ihnen in 9 verschiedenen Sprachen zur Verfügung
- Sollte die Prüfung des Nachweises der Gebührenbefreiung ergeben, dass Sie nicht gebührenbefreit sind, erhalten Sie einen Gebührenbescheid postalisch.
- Die Vor-Ort-Belehrung findet ausschließlich in deutscher Sprache im Bezirksamt Eimsbüttel, Grindelberg 62-66, Zimmer 356 (Eingang Grindelberg 66), 20144 Hamburg statt.
- Die nächste U-Bahnstation ist die Hoheluftbrücke.
- Das Bezirksamt Eimsbüttel ist barrierefrei.
Erstbelehrung: 34 EUR
Ausstellung einer Zweitschrift: 17 EUR
Handlungsgrundlagen
§ 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Rechtsbehelfe
Widerspruch
Weiterführende Links
Fristen
Sie benötigen die Bescheinigung, bevor Sie die Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.
Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie die Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Onlinebelehrung dauert ca. 20 Minuten.
Die Vor-Ort-Belehrung dauert ca. 45 Minuten.
