Vor dem eigentlichen Entsorgungsvorgang nachweispflichtiger Abfälle sind entsprechende Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine zu führen, die im jeweiligen Register des Abfallwirtschaftsbeteiligten einzupflegen sind.
Eine Entsorgung kann erst erfolgen, wenn die betreffenden elektronisch zu führenden Entsorgungsnachweise den zuständigen Behörden vorliegen.
Zur Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle haben die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten (außer bei Kleinmengenerzeugern mit weniger als 2 t/a gefährliche Abfälle) eine entsprechende Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer zu beantragen.
Register sind von den Wirtschaftsbeteiligten zu führen und werden nicht automatisiert an die Behörden elektronisch übertragen, sondern sind auf Abforderung der zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine sind Bestandteile der Register.
- Soweit in der Nachweisverordnung eine elektronische Führung der oben genannten Dokumente vorgesehen ist, werden diese durch elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronischer Signatur) mittels Kartenlesegeräts signiert.
- Die Datenstruktur basiert auf standardisierten Schnittstellen (XML Format).
- Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) geführt.
- Es sind Ausnahmen zu beachten.
Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und deren Zuordnung zum Register erfolgt mittels spezieller zugelassener Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf deren Webseite veröffentlicht ist.
Die Bundesländer haben das Länder-eANV (eANV = elektronisches Abfall Nachweisverfahren), ein kostenloses Portal, über das alle für die Nachweisführung benötigten, elektronischen Dokumente bereitgestellt, verschickt, empfangen und signiert werden, erstellt. In dem Länder-eANV erfolgt keine automatisierte Zusammenstellung der elektronischen Dokumente zum Register.
Neben dem Länder-eANV gibt es diverse kommerzielle zugelassene Lösungen, die dem Nutzer meist eine komfortablere Bedienung bieten, zum Beispiel eine automatische Registerführung. Ab welchem Begleitscheinaufkommen sich die Anschaffung einer kommerziellen Lösung lohnt, hängt von vielen Faktoren wie Zeitaufwand für die Bearbeitung, Begleitscheinaufkommen und dem Anwender selber ab.
Vor einer Datenübermittlung an die beteiligten Behörden haben sich die Wirtschaftsbeteiligten bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) elektronisch zu registrieren, ihre Stammdaten mitzuteilen und ein Konto zu eröffnen.
Dem Konto ist die entsprechende Erzeuger-, Beförderer- beziehungsweise Entsorgernummer zuzuordnen
Im Rahmen des Verfahrens der Registrierung können zugelassene andere elektronische Lösungen genutzt werden.
Die Daten zur Nachweisführung werden in die ausgesuchte Lösung eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.
Die notwendigen Erzeuger- und Entsorgernummer für Thüringen werden im TLUBN vergeben.
Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle nur im Rahmen der Sammelentsorgung abgeben (Übernahmescheinverfahren) bedürfen keiner Registrierung bei der ZKS.
Beförderer-, Sammler-, Händler- und Maklernummern werden in der Regel über das Anzeige-und Erlaubnisverfahren von der zuständigen Behörde vergeben.