Die Anerkennung der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft kann für folgende PSW-Tätigkeitsgebiete erfolgen:
- Thermische Nutzung (offene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen - Thermische Nutzung (geschlossene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen - Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:
a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
b) Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG - Bauabnahme
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme - Beschneiungsanlagen
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG - Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen (tGewA Abwasseranlagen)
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 Anlage 2 BayWG - Eigenüberwachung
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - Grundstücksentwässerungsanlagen
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen - Beteiligtenverzeichnis
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern
Die Anerkennung für einzelne Fachbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Fachbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z. B. Eigenüberwachung und Bauabnahme.
