Gründung oder Schließung eines Unternehmens

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung

Informationen zu Rechten & Pflichten

Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Mit der Gründung eines Unternehmens sind in erster Linie folgende Schritte verbunden:

  • Registrierung bei unterschiedlichen Stellen
  • Beantragung von Genehmigungen
  • Eintragung von zuständigen Personen
  • Nachweis von Kenntnissen und Mitteln

Rechtsformen

Die Rechtsform gibt den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen ein Unternehmen tätig wird, und hat juristische, persönliche, steuerliche und finanzielle Folgen.

Ein Unternehmen ohne Rechtsform kann es nicht geben. Wenn keine Angaben zur Rechtsform vorliegen, gehen die Behörden davon aus, dass es sich um ein Einzelunternehmen beziehungsweise bei Teamgründungen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt.

Nicht alle Rechtsformen stehen allen Berufen offen. So haben Gewerbetreibende andere Möglichkeiten als Freiberuflerinnen und Freiberufler.

Fast alle Rechtsformen lassen sich in folgende Kategorien einsortieren.

Zu Einzelunternehmen gehören:

  • eingetragene Kaufleute
  • Kleingewerbetreibende
  • Freiberuflerinnen beziehungsweise Freiberufler

Zu Personengesellschaft gehören:

  • GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • OHG - Offene Handelsgesellschaft
  • PartG - Partnergesellschaft
  • KG - Kommanditgesellschaft

Zu Kapitalgesellschaften gehören:

  • GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • UG - Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt
  • AG - Aktiengesellschaft

Gemeinschaftliche Gründungen können auch die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG) in Erwägung ziehen. Der wichtigste Unterschied zwischen Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften liegt in der Haftung. Bei den beiden erstgenannten Rechtsformen haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Bei Kapitalgesellschaften bleibt die Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Einlagen beschränkt.

Für die Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft muss kein Mindestkapital aufgebracht werden. Auch obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Leitung des Unternehmens. Der bürokratische Aufwand bei der Gründung und später im laufenden Betrieb ist bei Rechtsformen dieser Kategorien relativ überschaubar.

Bei Kapitalgesellschaften müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter meist eine Mindesteinlage einbringen. Bei der GmbH liegt diese bei 25.000 EUR. Der bürokratische Aufwand ist insgesamt höher. So ist schon bei der Gründung eine Notarin oder ein Notar hinzuziehen und später muss regelmäßig eine Bilanz vorgelegt werden. Die Geschäftsführung liegt nicht automatisch bei den Inhaberinnen und Inhabern des Unternehmens.

Nichtregierungsorganisationen
Auch Nichtregierungsorganisationen (NGO) können in nahezu jeder Rechtsform gegründet werden. In den meisten Fällen wählen NGOs jedoch die Gründung als:

  • Stiftung
  • gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V.)
  • gemeinnützige GmbH (gGmbH)
  • gemeinnützige UG (gUG)

Bei einer Stiftung werden im Vorfeld ein klarer Zweck und ein Unternehmensvermögen festgelegt. Dieses ist ausschließlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks vorgesehen. Ein eingetragener Verein ist der Zusammenschluss von mindestens sieben natürlichen und oder juristischen Personen. Einmal ins Vereinsregister aufgenommen, ist die NGO als juristische Person voll rechtsfähig. Auch hier steht der ideelle Zweck im Vordergrund. Wird mit einem Startkapital gegründet, dann sind die beiden Rechtsformen gGmbH und gUG besonders interessant, denn hier gibt es klare Haftungsbeschränkungen.

Anmelde- und Anzeigepflichten

Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ist ein Gewerbe. Dieses müssen Sie anmelden. Die Pflicht zur Anmeldung besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Zu den Gewerbetreibenden beziehungsweise Geschäftsleuten gehören insbesondere:

  • Händlerinnen und Händler
  • Gastronominnen und Gastronomen
  • Handwerkerinnen und Handwerker

Anmeldung beim Gewerbeamt

Als Gewerbetreibende müssen Sie Ihr Vorhaben beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Das Gewerbeamt informiert dann alle weiteren Behörden und Institutionen, wie zum Beispiel

  • Ordnungsamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Amtsgericht (Handelsregister)
  • das Gewerbeaufsichtsamt, das für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Angestellten und Kundinnen und Kunden zuständig ist

Zur Anmeldung beim Gewerbeamt benötigen Sie folgende Dokumente:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • je nach Tätigkeit (zum Beispiel Gastronomie), eine Erlaubnis oder Genehmigung
  • Handwerkskarte, falls ein Handwerksbetrieb gegründet wird
  • Gewerbekarte für die Gründung eines handwerksähnlichen Betriebs
  • Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • Aufenthaltsgenehmigung, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben, falls die Unternehmensgründerin oder der Unternehmensgründer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • 10 bis 40 EUR für die Anmeldegebühr

In manchen Fällen ist zudem ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

Die Art der gewerblichen Tätigkeit sollte möglichst genau beschrieben sein. Auch beim Unternehmensnamen gibt es Vorschriften. Die Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung dauert in der Regel nur wenige Tage.

Finanzamt
Sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Gründerinnen oder Gründer müssen ihrem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung beziehungsweise Aufnahme ihrer Tätigkeit den ausgefüllten "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" übermitteln.

Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ist elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu übermitteln. Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt.

Die elektronische Übermittlungspflicht gilt für folgende Gründungen noch nicht:

  • Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Verein
  • andere Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

In diesen Fällen müssen Sie die Fragebögen des Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung verwendet werden.

In dem Fragenbogen müssen Sie unter anderem Angaben zu künftigen Umsätzen und Gewinnen machen. Die Informationen sind für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig. Nach der Bearbeitung des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" wird Ihnen die Steuernummer durch das Finanzamt mitgeteilt.

Genehmigungen und Erlaubnisse einholen

Für eine ganze Reihe von selbstständigen Tätigkeiten benötigen Sie eine amtliche Erlaubnis und oder eine Genehmigung. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer informiert Sie, ob und welche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt werden.

  • Im Einzelhandel sind beispielsweise für bestimmte Bereiche Sachkundenachweise erforderlich.
  • Die Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig.
  • Produktionsbetriebe müssen beispielsweise Genehmigungen für ihre Anlagen einholen.
  • Für Gründungen in der Gastronomie muss zum Beispiel eine Belehrung des Gesundheitsamtes stattgefunden haben.

Informationen darüber, ob die Betriebsräume und Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, können Sie beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfragt. Für Räume, die bisher anders genutzt wurden und künftig als Betriebsräume genutzt werden sollen, ist eine Nutzungsänderung vom zuständigen Bauamt erforderlich. Die Planung gewerblicher Um- und Neubauten sollten Sie ebenfalls rechtzeitig mit dem Bauamt abstimmen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anmelden
Für die Beschäftigung von Mitarbeitenden wird eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit benötigt. Die Beantragung kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail beim Betriebsnummern-Service erfolgen.

Außerdem müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anmeldet werden. Zudem muss die Berufsgenossenschaft über die Unternehmensgründung informiert werden (Unfallversicherung).

Rechtsform ändern

In Deutschland kann ein Unternehmen durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Der Umwandlung in neue Rechtsformen liegt ein erhebliches Risiko nachteiliger rechtlicher und steuerlicher Folgen inne. Deshalb sollte die Durchführung mit äußerster Sorgfalt erwogen werden. Dafür ist eine umfassende Beratung der Handlungsoptionen durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater empfohlen.

Beim Rechtsformwechsel sollen insbesondere die Vorschriften des Umwandlungsgesetztes (UmwG) vollzogen werden. Hierfür sind insbesondere ein ausführlicher Umwandlungsbericht und ein Umwandlungsbeschluss der Versammlung der Anteilseigner notwendig. Daneben müssen die Gründungsvorschriften für die gewünschte Unternehmensform nach den entsprechenden Gesetzen eingehalten werden. Anschließend ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

Für die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform gibt es keine universelle Lösung. Anhand der spezifischen Umstände muss das Vorgehen sorgfältig erwogen werden. Um Risiken auszuschließen, ist jedoch eine anwaltliche und steuerrechtliche Beratung erforderlich.

Gewerbe ummelden

Bei einer der folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeummeldung erfolgen:

  • Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der kommunalen Gewerbebehörde
  • Wechsel oder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes bzw. des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen

Die Gewerbeummeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Hierfür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie eine Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung ist erforderlich, wenn der Wohnort der oder des Gewerbetreibenden nicht gleichzeitig der Betriebssitz ist.

Gewerbe abmelden
Eine Gewerbeabmeldung muss erfolgen bei:

  • vollständiger Aufgabe eines Gewerbes
  • Inhaberwechsel unter Fortbestehen des Betriebes, zum Beispiel nach Verkauf, Erbfolge oder Verpachtung
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen kommunalen Gewerbebehörde
  • Austritt einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, zum Beispiel vom Einzelunternehmen zu einer GmbH
  • Umwandlung nach dem UmwG, beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung

Die Gewerbeabmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Hierfür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Weiterführende Informationen

  • Beantragung der Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit.
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie Übermittlung finden Sie im Online-Finanzamt "Mein ELSTER"
  • Angaben zu künftigen Umsätzen und Gewinnen können in bestimmten Fällen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung vorgenommen werden.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamt für Steuern
  • "Unternehmensgründung ", Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.12.2022