Wenn Sie Informationen zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Ihrer Umgebung haben möchten, können Sie sich darüber, in der Regel, im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.Zuständigkeit für Meldung toter Vögel Adressat für die Meldung toter und erkrankter Vögel (Wildvögel und Hausgeflügel) sind die jeweils zuständigen Veterinärämter. Das Auffinden eines toten Vogels in Feld und Wald gehört zu den normalen Vorgängen des Lebens, erst wenn mehrere Vögel an einem Fundort verendet sind, ist eine Information an das Veterinäramt sinnvoll. Verhalten bei Verdacht auf Vogelgrippe (bei Tier und Mensch) Die zuständigen Veterinärämter sind bei Verdacht auf Vogelgrippe bei Wildvögeln und Hausgeflügel umgehend zu unterrichten. Die verendeten Tiere sollten nie ohne Handschuh oder eine über die Hand gestülpte Plastiktüte angefasst werden. Hunden und Katzen ist der Zugang zu erkrankten und toten Vögeln zu verwehren. Erkrankungsfälle sind bei ihnen bisher nicht bekannt, aber sie können zur Verbreitung des Krankheitserregers beitragen. Die Infektion hat bei den freilebenden Wasservögeln an der Ostseeküste und am Bodensee begonnen. Vermutlich ist das Virus mit den Zugvögeln zu uns gekommen und hat dann die heimischen Vögel infiziert. Vögel, die die Krankheit überleben, entwickeln Antikörper und sind dann ungefährlich. Gefahr für Tiere (Hausgeflügel) Die Verantwortung für Hausgeflügel trägt deren Halter, er muss bei Verdacht auf eine Seuche das Veterinäramt informieren Für ihn gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung. Gefahr für Hausgeflügel besteht immer dann, wenn direkte (Wildvögel fressen mit) oder indirekte Kontakte durch Übertragung vor allem von Kot und Federn zwischen Wild- und Hausgeflügel entsteht. Alle Hausgeflügelarten außer Tauben sind gefährdet, sich mit dem Virus H5N8 anzustecken. Bei den Wildvögeln sind zunächst Enten und Gänse erkrankt, aber inzwischen wird das Virus auch bei Möwen und Greifvögeln gefunden, weil sie verendete Tiere gefressen haben. Erkrankungsfälle bei Säugetieren wurden bisher nicht festgestellt. Gefahr für Menschen Erkrankungen des Menschen an dem aktuellen Virus H5N8 wurden bisher nicht festgestellt und sind weltweit noch nicht berichtet worden. Eine Gefährdung des Menschen wird deshalb als gering angesehen. Ungeachtet dessen sind alle Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Vögeln, Geflügel und Geflügelfleisch uneingeschränkt zu beachten, da Geflügel auch andere Erreger tragen kann. Vorsorgemaßnahmen Halter von Geflügel können ihre Tiere schützen, indem sie den Kontakt zu Wildvögeln für sich selbst und ihre Tiere vermeiden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat ein Merkblatt herausgegeben, das Hinweise zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen enthält und das jedem Geflügelhalter empfohlen wird. Für Geflügelhalter gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung. Und die Dringlichkeits-Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) vom 18. November 2016. Diese Verordnung richtet sich ausdrücklich an Geflügelhalter mit weniger als 1.000 Tieren. Sie verlangt, dass die Geflügelställe gesichert sind, damit Unbefugte nicht eintreten können und sie verlangt, dass der Tierhalter Schutzkleidung trägt, die nur für den Stall bestimmt ist. Hunde und Katzen sollten zur Zeit nicht in Geflügelställe gelassen werden. Umgang mit Geflügelfleisch Fleisch von erkrankten oder ansteckungsverdächtigen Tieren kommt nicht in den Handel, sondern wird unschädlich beseitigt. Aber auch Geflügelfleisch von gesunden Tieren kann mit bakteriellen oder viralen Krankheitserregern kontaminiert sein. Deshalb sind bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch immer die bekannten Hygienemaßnahmen zu beachten: Das Fleisch ist insbesondere getrennt von anderen Lebensmitteln zu verarbeiten und es muss vollständig durcherhitzt werden. Gerätschaften (z. B. Teller, Messer, Schneidbretter), die mit rohem Geflügelfleisch in Kontakt gekommen sind, sind abzuwaschen und zu trocknen bevor sie für andere Lebensmittel verwendet werden. Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stellen auf ihren Internetseiten ausführliche Informationen zur Verfügung. Eine Karte mit den Ausbrüchen der Geflügelpest wird ständig aktuell eingestellt. Das Merkblatt für Geflügelhalter ist dort ebenso zu finden wie eine Risikoeinschätzung.Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).