Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Grenzüberschreitende Tätigkeit

Informationen zu Rechten & Pflichten

Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)

Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

Nähere Informationen gibt es hier.

Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal.

Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier.

Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.

Weiterführende Informationen

Informationen zu den Verfahrensvorschriften und zu den Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten müssen, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigen, finden sich auf der Webseite des Zolls.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
14.12.2022