Informationen zu Rechten & Pflichten in Befähigungs- und Sachkundenachweise
Welche Erklärungen, Anmeldungen und Anträge sind für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich?
Die notwendigen Erklärungen und Anträge, die für eine Unternehmensgründung gefordert werden, unterscheiden sich je nach Branche, Rechtsform und Bundesland. Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die einen selbstständigen Betrieb aufnehmen, eine Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eröffnen möchte, dies dem örtlichen zuständigen Gewerbeamt melden muss gemäß § 14 Abs. 1 GewO. Ob Ihr Vorhaben von dieser Regelung befreit ist, können Sie § 6 GewO entnehmen.
Sobald Sie Ihre Gründung beim Gewerbeamt angezeigt haben, werden Ihre Daten an das Finanzamt weitergeleitet. Wollen Sie freiberuflich tätig sein und sind anzeigenpflichtig, müssen Sie selbst eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie dazu bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt. In beiden Fällen erhalten Sie anschließend einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigen wollen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese können Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Nähere Informationen zu den relevanten Unterlagen, Nachweisen und Anmeldeverfahren für Ihr Vorhaben finden Sie auf dem Verwaltungsportal des Bundelandes, in welchem Sie Ihr Unternehmen gründen möchten. Alternativ kann die Beantragung über den Einheitlichen Ansprechpartner des jeweiligen Bundeslandes erfolgen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in ein Register, eine Liste, eine Datenbank, einen Berufsverband oder eine Vereinigung?
Ob Sie Ihr Unternehmen in ein Register, eine Berufsgenossenschaft oder ähnliches. aufnehmen lassen müssen, ist je nach Berufszweig unterschiedlich geregelt. Nähere Informationen dazu können Sie dem gemeinsamen Registerportal der Länder entnehmen. Dort finden Sie die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister aller Bundesländer.
Wo finden Sie Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie der durch die Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner?
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden kann dem Verwaltungsportal des Bundeslandes, in welchem Sie Ihr Unternehmen gründen möchten, entnommen werden. Sie können die Anmeldung online über die Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Eine Übersicht aller Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
Gibt es weitere Hilfe und Unterstützung bei der Unternehmensgründung, wie z.B. Vereine oder Hilfsdienste oder auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen?
Konkrete Informationen sowie eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen und anfallenden Kosten zur Anmeldung Ihres Unternehmens können Sie den Verwaltungsportalen der Bundesländer entnehmen. Auch über die Einheitlichen Ansprechpartner können Informationen eingeholt werden.
Zudem stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Existenzgründerportal weitreichende Informationen und Hilfestellungen, unter anderem zur Auswahl der Rechtsform und zur Finanzierung, für Gründerinnen und Gründer zur Verfügung.
Detaillierte Informationen finden sich zusätzlich auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern (IHK). Beispielswiese stellt die IHK Berlin einen "Fahrplan zur Gründung" zur Verfügung. Die Industrie- und Handelskammern bieten neben Beratungsangeboten auch Seminare für Gründerinnen und Gründer an.
Wer muss informiert werden, wenn die Namen, der Firmennamen oder die Privat- oder Geschäftsadresse geändert werden soll?
Eine Namensänderung des Gewerbes ist keine anzeigepflichtige Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GewO.
Betriebsverlegungen sind hingegen anzeigepflichtig und müssen daher gemeldet werden gemäß § 14 Abs. 1 GewO. Wenn sich der neue Unternehmenssitz weiterhin in der bisherigen Gemeinde bzw. Stadt befinden, so reicht eine Gewerbeummeldung aus. Wenn der Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde vollzogen wird, muss das Gewerbe zunächst am bisherigen Standort abgemeldet werden, um dann am neuen Standort beim dortigen Gewerbeamt wieder neu angemeldet zu werden.
Für Unternehmer und Unternehmerinnen, die im Handelsregister eingetragen sind, ergeben sich zusätzliche Anmeldepflichten beim Handelsregister, die den Sitz und die inländische Geschäftsanschrift eines Unternehmens betreffen. Unabhängig von der konkreten Rechtsform ist bei einem Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers an einen anderen Wohnort die Änderung des Wohnorts in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
Die neue Betriebsadresse muss zudem folgenden öffentlichen Stellen mitgeteilt werden:
- Finanzamt
- Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge
- Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit
- Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Welche Lizenzen/Berechtigungen/Benachrichtigungen sind für die Ausübung verschiedener Arten von Aktivitäten erforderlich?
- Für jede Art von Genehmigung beziehungsweise Benachrichtigung die entsprechenden Verfahren
- Für jede Art von Genehmigung beziehungsweise Benachrichtigung die Kontaktdaten der zuständigen Behörden
Welche Rechtsmittel stehen im Falle einer Streitigkeit mit den zuständigen Behörden, mit Kunden oder zwischen Unternehmen zur Verfügung?
Gegen Behördenentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch eingelegt werden gemäß § 70 VwGO.
Bei Streitigkeiten mit anderen Unternehmen sowie mit Kundinnen und Kunden kann auf zivilrechtliche Klageverfahren zurückgegriffen werden.
Wo finden Sie die Kontaktdaten von Verbänden oder Organisationen, die praktische Hilfe anbieten?
Die IHKs geben Auskunft in vielen für Unternehmen relevanten Rechtsbereichen. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne spezialisierte Rechtsabteilung sind diese IHK-Dienstleistungen eine wichtige Unterstützung.
Wie hoch sind die Kosten bei einer Anmeldung bzw. Ummeldung eines Unternehmens?
Die Kosten, die im Zuge einer Anmeldung bzw. Ummeldung eines Unternehmens entstehen können, variieren zwischen den einzelnen Ländern. Nähere Informationen dazu lassen sich auf den Verwaltungsportalen finden. Auch für die Eintragung in Register und Verzeichnisse können Kosten entstehen. Diese variieren ebenfalls, bspw. aufgrund der Unternehmensgröße.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (§ 14 Abs. 1 GewO).
Existenzgründerportal des BMWK:
Einheitlicher Ansprechpartner:
Gemeinsamen Registerportal der Länder:
Übersicht der Berufsgenossenschaften der DGUV:
Eine Umzugscheckliste bietet die IHK Berlin unter:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)