Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Auswanderung

Informationen zu Rechten & Pflichten

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

  • §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern und für Heimat

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
15.12.2022