Teilnahme an Wahlen

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Wahlen

Informationen zu Rechten & Pflichten

Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Teilnahme an Kommunalwahlen

Ebenso wie deutsche Wahlberechtigte werden wahlberechtigte auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) automatisch in das Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen eingetragen, wenn sie am Stichtag bei der Gemeindebehörde gemeldet sind.

Für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen gelten dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige. Da die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts gemäß dem Grundgesetz zur Zuständigkeit der Bundesländer gehört, können diese Bedingungen im Einzelnen von Land zu Land verschieden sein.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit können in manchen Bundesländern Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder werden, in anderen ist das nicht möglich.

In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht.

Teilnahme an Wahlen im Heimatland

Auch können deutsche Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, bei Wahlen zum Europäischen Parlament ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.

Aktiv wahlberechtigt ist bei Europawahlen jeder im Ausland lebende Deutsche, der nach Erreichen des 14. Lebensjahrs mindestens 3 Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, wenn dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre vor der Wahl zurückliegt.

Auch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen wählen, sofern sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen sind.

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden, er muss spätestens bis zum 21.Tag vor der Wahl bei der deutschen Gemeindebehörde eingegangen sein.

Befindet sich der ständige Wohnsitz außerhalb Deutschlands, ist eine Registrierung zur Wahl bei der Gemeinde in Deutschland erforderlich, in der der Wahlberechtigte zuletzt gemeldet waren.

War der Wahlberechtigte zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet, erfolgt die Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Europawahl in Berlin, Bezirksamt Mitte.

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Für deutsche Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland stellt die Gemeindeverwaltung des Wohnorts die Bescheinigung über das passive Wahlrecht aus.

Befindet sich der ständige Wohnsitz nicht in Deutschland, ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Ausstellung zuständig. In diesem Fall ist die Bescheinigung entweder bei der für den Wohnort zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder direkt beim Bundesministerium des Innern und für Heimat zu beantragen.

Die übrigen Modalitäten für das passive Wahlrecht sind dieselben wie die für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland.

Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU können entweder in ihrem Herkunftsstaat wählen, je nach Wahlrecht gegebenenfalls auch per Briefwahl, oder durch Urnenwahl in dessen Auslandsvertretungen oder in der Bundesrepublik Deutschland.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die erstmals in Deutschland wählen, müssen sich in das Wählerverzeichnis für die Europawahlen eintragen lassen. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21.Tag vor der Wahl bei der deutschen Wohnsitzgemeinde eingegangen sein.

Daraufhin erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis für künftige Wahlen zum Europäischen Parlament. Diese gilt bis zum Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat oder bis zur Beantragung der Streichung des Eintrags.

Um bei Wahlen zum Europäischen Parlament abstimmen oder kandidieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zum Wahltag
  • seit mindestens 3 Monaten ständiger Aufenthalt in Deutschland oder den übrigen Mitgliedstaaten der EU
  • kein Ausschluss vom aktiven beziehungsweise als Kandidatin oder Kandidat vom passiven Wahlrecht

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU sollten sich an ihre deutsche Wohnsitzgemeinde wenden, um mitzuteilen, wo sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament abstimmen werden.

In Deutschland besteht keine Wahlpflicht.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren, müssen erklären, dass sie in keinem anderen Land zur Wahl stehen und dass sie nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

In Deutschland werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Listenwahlvorschlägen gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von politischen Parteien oder anderen politischen Vereinigungen beim Bundeswahlleiter eingereicht werden. Zusammen mit den Listenwahlvorschlägen sind mehrere Dokumente vorzulegen, u. a. ein Vordruck mit den genannten Erklärungen für Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Der Vordruck ist bei den Landeswahlleitern sowie beim Bundeswahlleiter erhältlich.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern und für Heimat

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
16.12.2022