# Steuererklärung
Die Steuererklärung steht an und Sie haben jede Menge Fragen? Hier finden Sie die passenden Beratungsangebote, Anlaufstellen und Auskünfte. Außerdem erhalten Sie Informationen zu Freibeträgen oder anderen Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung, die für Sie in Frage kommen.
Zu den LeistungenWenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.
Sie möchten in eine andere Steuerklasse wechseln? Dann beachten Sie die Bedingungen für einen solchen Wechsel.
1. Ergeben sich Abweichungen beim Freibetrag, könnte dies damit zusammenhängen, dass für das laufende Jahr kein erneuter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt wurde.
2. Weichen die Kinderfreibeträge von den bisher eingetragenen ab, kann die Ursache sein, dass ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist und nur noch auf Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein fehlender Freibetrag für ein Kind unter 18 Jahren kann allerdings auch mit einer fehlerhaften Zuordnung des Kindes in der ELStAM-Datenbank zusammenhängen. Das Wohnsitz-Finanzamt kann hier eine Korrektur vornehmen.
3. Bei Abweichungen in der Steuerklasse kann es sein, dass sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben:
- Wird die Steuerkasse I statt II ausgewiesen, könnte das darauf zurückzuführen sein, dass ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein erneuter Antrag auf Zuweisung der Steuerklasse II gestellt werden.
- Sofern anstelle der bisher geltenden Steuerklasse III, IV oder V jetzt die Steuerklasse I zugeteilt ist, könnte dies damit zusammenhängen, dass sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben (dauernde Trennung vom Ehegatten/Lebenspartner/Lebenspartnerin, Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft etc.).
- Sollte dem Lohnsteuerabzug fälschlich die Steuerklasse VI zugrunde gelegt worden sein, kann dies damit zusammenhängen, dass sich der Arbeitgeber versehentlich nicht als 'Hauptarbeitgeber' angemeldet hat. Dies muss der Arbeitgeber korrigieren. Die Steuerklasse VI wird auch dann ausgewiesen, wenn der Zugriff auf die ELStAM-Daten gesperrt ist. Für die eigenen ELStAM kann die Aufhebung der Sperrung beantragt werden, sofern die Sperrung selbst beantragt wurde. Sollten die ELStAM vom Finanzamt gesperrt worden sein, weil eine 'Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug' ausgestellt wurde, so hat der Arbeitgeber anstatt der ELStAM diese Bescheinigung dem Lohnsteuerabzug solange zugrunde zu legen, bis das Finanzamt die Sperrung aufgehoben hat.
4. Sollte die Abweichungen andere Gründe haben, wird eine Klärung durch das Finanzamt empfohlen. In diesem Fall prüft das Finanzamt die Hinweise und korrigiert die fehlerhaften Daten bzw. eine nicht mehr aktuelle Sperrung in der ELStAM-Datenbank. Sollte dies nicht sofort möglich sein, weil z.B. die fehlerhaften Personenstandsdaten vorliegen, stellt das Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den korrekten Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Diese sind dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen, bis die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berichtigt sind.
Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.
Das bereits seit einiger Zeit im Einsatz befindliche System der Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in elektronischer Form – die sogen. ELStAM – ist seit Beginn des Jahres 2014 flächendeckend in Deutschland vorgeschrieben. Damit ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.
Die gängigen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich automatisch aus den Meldedaten gebildet. Dies sind regelmäßig:
- die Steuerklasse (Grundlage ist der Familienstand)/
- das Merkmal über den Kirchensteuerabzug (Konfession oder konfessionslos)
- eventl. Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder.
Diese Daten werden der Finanzverwaltung von den Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der genannten Daten kann nur durch die Meldebehörden erfolgen.
Sollten daneben noch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden, sind diese mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Ehegatten/ Lebenspartner eine andere als die Steuerklassenkombination IV/IV möchten oder wenn Alleinerziehende statt der Steuerklasse I die Klasse II beantragen wollen. Ebenso ist eine Berichtigung einer falsch gebildeten Steuerklasse per Vordruck beim Finanzamt zu beantragen.
Der Steuerklassenwechsel von VI zu I (Wechsel des ersten Dienstverhältnisses) erfolgt durch Mitteilung des Arbeitnehmers an die Arbeitgeber. Das Finanzamt wird hier nicht eingebunden.
Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugssteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.